Deutschlands oberste Sozialrichter entschieden, dass die Bezüge auch dann gekürzt werden dürften, wenn der ALG-II-Empfänger nicht besonders über Rechte und Pflichten in Bezug auf die Senkung
der Mietkosten belehrt worden sei. Dieser müsse sich im Zweifelsfall selbst über Möglichkeiten zur Kostensenkung informieren, befand das BSG in Kassel. Es reiche aus, wenn den Arbeitslosen
unmissverständlich eine Frist - laut Gesetz sechs Monate - und eine konkrete Mietobergrenze genannt würden. (Az: B 11b AS 41/06 R)
Geklagt hatte eine ALG-II-Empfängerin aus Regensburg, die mit ihrer Tochter in einer 80 Quadratmeter großen Wohnung lebte. Die Kaltmiete von 399 Euro hielt das Jobcenter der Stadt für
unangemessen hoch und zahlte deshalb nach Ablauf einer Halbjahresfrist für die Wohnungssuche nur noch 343 Euro.
Weiter Kritik am kooperativen Jobcenter
Unterdessen stößt die Bundesregierung mit ihren Plänen für den Umbau der Arbeitsverwaltung weiterhin auf Widerstand. Das von Arbeitsminister Olaf Scholz (SPD) vorgelegte Modell der
kooperativen Jobcenter sei Unfug, sagte Münchens Sozialreferent Friedrich Graffe (SPD). Es würde zu einem unvorstellbaren Mehraufwand führen und die Betreuung aus einer Hand durch Kommunen und
Bundesagentur für Arbeit gefährden.
Mit seinen Vorschlägen hatte Scholz auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts reagiert. Dieses hatte die Mischverwaltung von Kommunen und Arbeitsagentur in Arbeitsgemeinschaften für
verfassungswidrig erklärt. Der Arbeitsminister möchte die bereits praktizierte Zusammenarbeit bewahren, ohne Gesetz oder gar die Verfassung zu ändern. Stattdessen sollen die Kommunen und
Arbeitsagenturen freiwillige Kooperationsvereinbarungen treffen. Wie es bisher in der Praxis aussieht, wurde Anfang des Monats in der Friedrich-Ebert-Stiftung
diskutiert.
Quellen: Frankfurter Rundschau, www.ad-hoc-news.de, Süddeutsche Zeitung (19.03.)
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