FC-Bayern-Chef Uli Hoeneß soll für dreieinhalb Jahre hinter Gitter. Das Landgericht München wertete seine Selbstanzeige als unwirksam und verurteilte ihn in sieben Fällen wegen Steuerhinterziehung. Die Staatsanwaltschaft hatte fünfeinhalb Jahre Haft gefordert. Hoeneß Anwalt kündigte umgehend an in Revision zu gehen.
Es war kurz nach 14 Uhr als Gerichtssprecherin Andrea Titz den Medienvertretern das Urteil des Landgerichts in Sachen Ulrich Hoeneß bekannt gab. Eine Stunde später erschien sie erneut, um über die Urteilsbegründung von Richter Rupert Heindl zu sprechen.
„Die Selbstanzeige von Uli Hoeneß war unvollständig und deshalb unwirksam“, berichtete Titz. Das Gericht habe festgestellt, dass die Selbstanzeige nicht knapp gescheitert sei, sondern gar nicht wirksam hätte abgegeben werden können. Hoeneß hätten zu diesem Zeitpunkt die Unterlagen dazu gefehlt. Was er abgegeben habe, hätte für keine Schätzung gereicht. Deshalb habe das Gericht Hoeneß in sieben Fällen der Steuerhinterziehung für schuldig befunden und sieben unterschiedlich Strafen verhängt, die zusammen dreieinhalb Jahre ergeben.
Das Gericht habe ausdrücklich betont, dass es in seinem Urteil von keiner besonderen Schwere ausgehe und keinen groben Eigennutz habe erkennen können. Beim Strafmaß habe das Gericht zudem Hoeneß‘ Selbstanzeige und sein Verhalten nach der Tat berücksichtigt. Zur Selbstanzeige sei er jedoch aus Angst vor Entdeckung getrieben worden. Und er habe viele Jahre Zeit gehabt, um diesen Schritt vorzubereiten und die nötigen Unterlagen zu besorgen, was er aber nicht getan habe. Er habe offensichtlich auf Zeit gespielt. Auch die Lebensleistung von Hoeneß und die Höhe der Schadenssumme habe bei der Festsetzung des Strafmaßes eine Rolle gespielt.
Hoeneß‘ Anwalt Hanns Feigen kündigte nach dem Urteilsspruch umgehend an, in Revision gehen zu wollen. Der Bundesgerichtshof müsse entscheiden, wie mit einer gescheiterten Selbstanzeige umzugehen sei. „Es kann doch nicht sein, dass jemand dessen Selbstanzeige missglückt ist, genauso behandelt wird, wie jemand, der keine Selbstanzeige gestellt hat“, sagte Feigen.
Staatsanwaltschaft sah keine Milderungsgründe
Feigen hatte in seinem Plädoyer eine Einstellung des Verfahrens gefordert, da die Selbstanzeige von Hoeneß wirksam sei. Sie habe alle Kriterien erfüllt, die der Gesetzgeber und der Bundesgerichtshof forderten. Sie sei rechtzeitig und vollständig abgegeben worden. Lediglich ein fehlender Satz könne beanstandet werden. Mit ihm hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass für bestimmte Veranlagungszeiträume die Gewinne zu schätzen seien. Falls das Gericht die Wirksamkeit der Selbstanzeige nicht feststellen werde, habe die Verteidigung eine Bewährungsstrafe gefordert.
Richter Heindl bleib mit seinem Urteil deutlich unter der Forderung der Staatsanwaltschaft. Sie hatte für eine Haftstrafe von fünfeinhalb Jahren wegen Steuerhinterziehung in sieben besonders schweren Fällen plädiert. Der Grund: Eine wirksame Selbstanzeige liege nicht vor. Sie müsse zumindest so viele Angaben enthalten wie eine Steuererklärung, so der Sprecher der Staatsanwaltschaft, was aber im Fall Hoeneß bis heute nicht der Fall sei.
Die Höhe des Strafantrags richte sich nach der Höhe der Steuerverkürzung, also 27,2 Millionen Euro, und nach besonders gewichtigen Gründen für eine Aussetzung einer Freiheitsstrafe. Diese lägen jedoch nicht vor, betonte der Sprecher. Die Lebensleistung von Hoeneß stünde in keinem Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung und könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Der mediale Rummel um Hoeneß und dass er öffentlich an den Pranger gestellt worden sei, seien ebenfalls keine Milderungsgründe. Ob die Staatsanwaltschaft ebenfalls Rechtsmittel einlegen will, soll morgen entschieden werden.
Der Antrag auf Revision muss laut Gerichtssprecherin Titz bis zum 20. März gestellt werden. Dann habe Hoeneß‘ Verteidigung einen Monat Zeit, diesen Antrag zu begründen. Die Entscheidung fälle dann der Bundesgerichtshof.
Hoeneß muss übrigens nicht direkt ins Gefängnis. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.