Debatte

Warum Kopftuch nicht gleich Kopftuch ist

Immer wieder ist das Kopftuch Streitobjekt vor Gericht. Die Richter entscheiden selten eindeutig in einer bestimmten Richtung. Wichtig ist etwa, wo die Kopftuchträgerin arbeitet.
von Kai Doering · 30. Juli 2015
Fereshta Ludin
Fereshta Ludin

Die Frau, die in Sachen Kopftuch den Stein ins Rollen brachte, steht noch heute dazu. „Ich bereue meine Entscheidung von damals nicht. Ich war einfach mit sehr starken Vorurteilen und Misstrauen konfrontiert, man warf mir vor, ich wolle in der Schule missionieren. Das konnte ich so nicht stehen lassen“, sagte Fereshta Ludin bereits vor zwei Jahren dem Berliner „Tagesspiegel“.

Die gebürtige Afghanin hat in Deutschland Englisch, Deutsch und Gemeinschaftskunde auf Lehramt studiert. Ein Kopftuch trug sie schon damals viele Jahre und wollte es auch nicht ablegen als sie sich um die Einstellung in den Schuldienst in Baden-Württemberg bewarb. Das Oberschulamt in Stuttgart lehnte Ludins Gesuch aus „mangelnder persönlicher Eignung“ ab, da ihr Kopftuch nicht mit der staatlichen Neutralität in Glaubensfragen vereinbar sei.

Für das Kopftuch durch alle Instanzen

Fereshta Ludin klagte – erst 1998 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, dann vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und schließlich vor dem Bundesverwaltungsgericht. Alle ihre Klagen wurden abgewiesen. Also zog Ludin nach Karlsruhe vors Bundesverfassungsgericht. Und das entschied 2003 – mit fünf zu drei Stimmen – dass das Oberschulamt mit seiner Entscheidung Ludins Grundrechte verletzt habe. Ihr sei der „Zugang zu einem öffentlichen Amt in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise verwehrt worden“.

Und damit nicht genug. Die Karlsruher Richter entschieden auch,  dass die Bundesländer in einem jeweiligen Gesetz festlegen müssten, ob es Lehrkräften erlaubt ist, ein muslimisches Kopftuch zu tragen. Nicht alle Länder reagierten. Ein Kopftuch-Verbot in Schulen gibt es zurzeit in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland. In Rheinland-Pfalz, Brandenburg und Schleswig-Holstein sind sie geplant.

Der öffentliche Dienst hat andere Regeln als die Privatwirtschaft

So oder so gelten gesetzliche Kopftuchverbote nur für den öffentlichen Dienst eines Landes. Auf dem privaten Arbeitsmarkt fällt das Tragen eines Kopftuchs unter das Recht auf freie Religionsausübung. Ein Arbeitgeber darf das Tragen damit nicht verbieten oder einer Bewerberin eine Stelle aufgrund ihres Kopftuchs verwehren.

Trotzdem kommt es immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, weil sich Kopftuch tragende Arbeitnehmerinnen diskriminiert fühlen. So bestätigte das Bundesverfassungsgericht 2003 ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, nach dem das Tragen eines Kopftuchs an einem nicht staatlichen Arbeitsplatz kein ausreichender Kündigungsgrund sei. Geklagt hatte eine Kaufhaus-Verkäuferin.

Strikt contra Kopftuch zeigte sich das Bundesarbeitsgericht dagegen 2009. Es verbot einer Lehrerin das Tragen einer Mütze im Unterricht, da diese „erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen“ werde. Und auch eine muslimische Krankenschwester unterlag in Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht wies 2014 ihre Klage gegen ihren Arbeitgeber – eine protestantische Klinik – ab, da das Tragen eines islamischen Kopftuchs in einer kirchlichen Einrichtung nicht zulässig sei.

Gefahr für den Schulfrieden muss „hinreichend konkret“ sein

Den vorläufigen Schlusspunkt des gerichtlichen Gerangels ums Kopftuch setzte erneut das Bundesverfassungsgericht. Am 13. März dieses Jahres kippten die Richter mit sechs zu zwei Stimmen das pauschale Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen an öffentlichen Schulen. Geklagt hatten eine Lehrerin und eine Sozialpädagogin aus Nordrhein-Westfalen, wo es ein Verbot per Landesgesetz gibt. Ein Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen sei jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn durch die Kopfbedeckung eine „hinreichend konkrete Gefahr“ für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ausgehe.

Die Richter konkretisierten damit ihre Entscheidung von 2003. Neben Nordrhein-Westfalen werden damit auch Baden-Württemberg, Hessen und Bayern ihre Landesgesetze überarbeiten müssen. „Ich habe nicht für das Kopftuch gekämpft, sondern für das Recht auf Selbstbestimmung“, sagte Fereshta Ludin bereits 2013. Sie hat seither viele Nachstreiterinnen gefunden.

Autor*in
Kai Doering
Kai Doering

ist stellvertretender Chefredakteur des vorwärts. Er betreut den Bereich Parteileben und twittert unter @kai_doering.

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