Ja zur Vorratsdatenspeicherung
Vielleicht wäre der NSU-Untersuchungsausschuss zu besseren Ergebnissen gekommen, hätte er nachvollziehen können, mit wem Zschäpe, Böhnhardt und Mundlos in den Monaten vor ihrer Entdeckung fernmündlich Kontakt hatten. Da hatten es die französischen Behörden nach den Attentaten von Paris schon besser, mit Hilfe des Einblicks in die Kommunikationsvergangenheit der toten Terroristen konnten Hintermänner aufgespürt und festgesetzt werden.
Auch in Hunderten von Ermittlungsverfahren, in denen Kinder Opfer waren, die sexuell missbraucht worden waren, musste die Polizei Fehlanzeige bei der Täterermittlung melden, wegen fehlender Speicherung der Verkehrsdaten gingen diese ins Leere. „Nah an der Strafvereitelung“, nannte NRW-Innenminister Ralf Jäger (SPD) diesen Zustand zutreffend. Die Einführung von Mindestspeicherfristen für Telekommunikationsdaten ist kein Selbstzweck. Tataufklärung, die Erhellung von Netzwerken und die Entdeckung von Mittätern dienen der Verhinderung weiterer Delikte. Die Grundrechte des Datenschutzes stehen nicht über allen anderen Grundrechten. Wenn es darum geht, elementare Grundrechte wie Freiheit, Leben, körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung zu schützen, lässt auch das Bundesverfassungsgericht Eingriffe in den Datenschutz ausdrücklich zu.
Ein sehr guter Kompromiss
Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf berücksichtigt die jüngsten Gerichtsurteile zur Vorratsdatenspeicherung und legt hohe Hürden für die Nutzung der Verbindungsdaten fest. Bundesjustiz- und Bundesinnenminister haben einen sehr guten Kompromiss gefunden. Er beschränkt sowohl die Dauer als auch den Umfang der Erfassung von Kommunikationsdaten auf ein Minimum.
Der oft erhobene Vorwurf, das Kommunikationsverhalten der Bevölkerung würde erfasst und Bewegungsprofile würden erstellt, geht ins Leere. Die zeitliche und rechtliche Beschränkung auf Telefon- und Internetverbindungen ohne E-Mail-Erfassung sowie die Speicherung mobiler Standortdaten für vier Wochen lassen die Erstellung von individuellen Verhaltensprofilen gar nicht zu. Der Richtervorbehalt, der jeder Ermittleranfrage vorgeschaltet ist, bildet eine zusätzliche und notwendige Schranke, wenn Daten Verdächtiger ausgewertet werden sollen.
Natürlich hätten wir uns längere Speicherfristen gewünscht. Aber mit dem Gesetzentwurf können wir gut leben.