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Wie die AfD-nahe Erasmus-Stiftung kein Geld vom Staat bekommt

Die Ampel-Fraktionen verhandeln derzeit über ein neues Stiftungsgesetz. Dabei geht es auch um die Frage, unter welchen Bedingungen die AfD-nahe Erasmus-Stiftung von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen werden kann. Doch die Zeit drängt.
von Christian Rath · 14. September 2023
Protest vor dem Bundesverfassungsgericht im Februar: Bisher erhält die Desiderius-Erasmus-Stiftung keine Steuergelder.
Protest vor dem Bundesverfassungsgericht im Februar: Bisher erhält die Desiderius-Erasmus-Stiftung keine Steuergelder.

Die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) darf nicht per Gesetz von staatlicher Förderung ausgeschlossen werden. Zu diesem Schluss kommt ein Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesinnenministeriums, das dem vorwärts vorliegt. Das geplante Stiftungsgesetz solle nur die Kriterien und das Verfahren für den Ausschluss einer parteinahen Stiftung regeln.

Finanzierung parteinaher Stiftungen regeln

Die politischen Stiftungen der Parteien erhalten pro Jahr insgesamt rund 700 Millionen Euro für politische Bildung, Forschung, Stipendien und Auslandsprojekte. Der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung wurden bisher Fördermittel verwehrt.

Auf Klage der AfD entschied das Bundesverfassungsgericht im März, dass die Finanzierung der parteinahen Stiftungen durch ein spezielles Bundesgesetz geregelt werden muss. Ein Vermerk im Haushaltsgesetz genüge nicht. Der Ausschluss parteinaher Stiftungen von der Förderung sei zwar grundsätzlich möglich, erforderlich wären dann aber schwerwiegende Gründe wie der Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung, so die Verfassungsrichter*innen.

Rechtsprofessoren erstellen Gutachten

Das Stiftungsgesetz soll aus der Mitte des Bundestags entstehen. Doch als Hilfe für die Abgeordneten hat Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) ein Gutachten in Auftrag gegeben. Unter dem Titel „Verfassungsrechtliche Maßgaben für den Ausschluss parteinaher Stiftungen von der staatlichen Förderung“ wurde es von den renommierten Berliner Rechtsprofessoren Christoph Möllers und Christian Waldhoff verfasst.

Das Gutachten stellt klar, dass die Entscheidung über den Ausschluss einer Stiftung von der Förderung nicht schon im Gesetz erfolgen könnte; hierfür sei diese Entscheidung viel zu komplex. So müsse eine „Gesamtschau“ der Stiftungsaktivitäten vorgenommen werden, punktuelle Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben genügten nicht. Im Verfahren müsse auch die Stiftung angehört werden. Doch wer soll dann entscheiden, wenn nicht der Bundestag? Möllers und Waldhoff empfehlen eine gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Den Antrag soll nur die Bundestagspräsidentin (derzeit Bärbel Bas, SPD) stellen können.

Wesen der Stiftung entscheidend

Solange die AfD nicht verboten ist, komme es für den Förderungs-Ausschluss der Stiftung auf das Wesen der Stiftung selbst an, also auf deren Programm, Personal und Aktivitäten. Dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Partei AfD als Verdachtsfall für extremistische Bestrebungen einstuft, genüge sicher nicht.

Als Grund für das Finanzierungsverbot könnte wie beim Parteiverbot darauf abgestellt werden, ob sich die Stiftung gegen Demokratie, Rechtsstaat und Menschenwürde richtet. Zusätzlich könnte ein Ausschluss auch bei „Wesensverwandschaft zum Nationalsozialismus“ oder bei einer Ausrichtung gegen die „Völkerverständigung“ vorgesehen werden. Die Professoren glauben sogar, dass eine Pflicht zu „verfassungsfreundlichen“ Aktivitäten als Voraussetzung für eine Förderung eingeführt werden könnte.

In diesen Tagen verhandeln die Ampel-Fraktionen unter Hochdruck über das neue Stiftungsgesetz. Der Bundeshaushalt für 2024 soll am 1. Dezember beschlossen werden. Bis dahin muss das Stiftungsgesetz in Kraft sein. Der Gesetzentwurf dazu soll aber gemeinsam mit den Fraktionen von CDU/CSU und der Linken eingebracht werden, so dass erheblicher Zeitdruck besteht. 

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