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Warum der Mitangeklagte im Mordfall Lübcke wieder auf freiem Fuß ist

Im Prozess um den rechtsextremen Mordanschlag auf Walter Lübcke ist das Gericht überzeugt: Stephan E. war ein Einzeltäter, ohne Helfer oder gar Mittäter. Der Haftbefehl gegen den Mitangeklagten Markus H. wurde deshalb am Donnerstag aufgehoben.
von Joachim F. Tornau · 1. Oktober 2020
Verließ das Gericht am Donnerstag als freier Mann: der Mitangeklagte im Lübcke-Mordprozess Markus H.
Verließ das Gericht am Donnerstag als freier Mann: der Mitangeklagte im Lübcke-Mordprozess Markus H.

An 20 Verhandlungstagen hat Markus H. den Gerichtssaal durch den Hintereingang betreten, die Hände auf den Rücken gefesselt, doch auf dem Gesicht das stets gleiche selbstzufriedene Grinsen. Als am späten Donnerstagnachmittag der 21. Verhandlungstag im Prozess um den rechtsextrem motivierten Mord an Walter Lübcke endete, wurde aus dem Feixen des Neonazis ein breites Lachen: Der 44-Jährige durfte das Frankfurter Oberlandesgericht nach 15-monatiger Untersuchungshaft als freier Mann verlassen. Bereits am Morgen hatte der Staatsschutzsenat den Haftbefehl gegen ihn aufgehoben.

Zur Begründung erklärte das Gericht, es bestehe nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme „kein dringender Tatverdacht“ mehr gegen den militanten Kasseler Rechtsextremen – nicht wegen der Beihilfe zum Mord, die Markus H. in der Anklage zur Last gelegt wird, und erst recht nicht wegen einer Mittäterschaft, wie sie der Hauptangeklagte Stephan E. seinem langjährigen Freund und tiefbraunen Kameraden in seinem aktuellen Geständnis vorgeworfen hat.

Ein „bedingter Vorsatz“, der nicht leicht nachzuweisen war

Laut Anklage der Bundesanwaltschaft soll Markus H. nicht in den Tatplan eingeweiht gewesen sein, seinem Freund einen politischen Mord aber zugetraut haben. Und er habe billigend in Kauf genommen, Stephan E. in diesem Tatentschluss zu bestärken, wenn er mit ihm das Schießen geübt oder mit ihm zu rechten Demonstrationen gefahren sei. „Bedingter Vorsatz“ nennt sich das – und ist nicht leicht nachzuweisen.

Nach Ansicht des Senats ist dieser Nachweis bei Markus H. gescheitert. Die vor zwei Wochen als wichtige Belastungszeugin angehörte Ex-Freundin des Neonazis habe ihre entsprechenden Aussagen relativiert und auch auf die Einlassungen von Stephan E. könne man sich nicht stützen. In klaren Worten machte das Gericht deutlich, was es von den wechselhaften Angaben hält, die der mutmaßliche Mörder des Kasseler Regierungspräsidenten in seinen inzwischen drei verschiedenen Geständnissen gemacht hat: gar nichts.

Was Ernst über die Rolle von Markus H. gesagt hat, beurteilten die Richter*innen durchweg als „nicht glaubhaft“ – egal, ob er zunächst nur behauptet hatte, in seinem mörderischen Hass auf den CDU-Politiker und dessen liberale Haltung in der Flüchtlingspolitik von Markus H. angestachelt worden zu sein, oder ob er vor Gericht schließlich davon sprach, die Tat gemeinsam mit seinem Mitangeklagten geplant und begangen zu haben.

Unverständnis bei der Familie von Walter Lübcke

Der Senat verwies nicht nur auf die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Hauptangeklagten, auf einen Mangel an Details, sobald es spannend wird, sondern auch auf das bislang noch nicht bekannte Ergebnis von Nachermittlungen. Demnach kann ein von dem 47-Jährigen vor Gericht geschildertes Treffen mit Markus H. im April 2019, bei dem die Entscheidung zum Mord endgültig gefallen sei, nicht wie berichtet stattgefunden haben. An keinem der infrage kommenden Daten, erklärte das Gericht, sei von Stephan E. Bier an einer nahe gelegenen Tankstelle gekauft und mit Karte bezahlt worden. Eben das aber hatte Stephan E. als vermeintlichen Beweis für das Treffen angeführt. 

Bei den Hinterbliebenen von Walter Lübcke stieß die Haftentlassung von Markus H. gleichwohl auf großes Unverständnis. „Für die Familie ist die heutige Entscheidung des Oberlandesgerichts kaum zu ertragen“, sagte ihr Sprecher Dirk Metz. „Sie ist fest davon überzeugt, dass die Tat von beiden Angeklagten gemeinschaftlich geplant und gemeinschaftlich verübt worden ist.“ Das sieht die Bundesanwaltschaft zwar anders. Doch auch sie hält die Freilassung für falsch. „Wir gehen weiter davon aus, dass der Angeklagte H. der Beihilfe schuldig ist“, sagte Oberstaatsanwalt Dieter Killmer und kündigte an, Beschwerde gegen den Haftbeschluss einzulegen. Darüber müsste dann der Bundesgerichtshof befinden.

Blutreste am Klappmesser von Stephan E.

Nebenklageanwalt Alexander Hoffmann machte nachlässige Ermittlungen für die Aufhebung des Haftbefehls verantwortlich: „Die rechte Szene wurde nicht so durchforstet, wie das sinnvoll gewesen wäre.“ Stattdessen habe sich die Bundesanwaltschaft allein auf die ehemalige Lebensgefährtin von Markus H. verlassen. Das räche sich jetzt. Für seinen Mandanten Ahmed I., sagte der Anwalt, sei es indes ein positives Signal, dass das Gericht dem Hauptangeklagten nicht glaubt. Hoffmann vertritt den Geflüchteten aus dem Irak, der im Januar 2016 von Stephan E. auf offener Straße niedergestochen worden sein soll – eine Tat, die der rechtsextreme Kasseler kategorisch bestreitet.

Wie ein Molekularbiologe des hessischen Landeskriminalamts am Donnerstag erläuterte, können die an einem Einhandklappmesser von Stephan E. gefundenen DNA-Spuren den Angeklagten in diesem Fall nicht eindeutig überführen. Aber: Es sei auch nicht auszuschließen, dass die an der Klinge festgestellten Blutreste von dem heute 27-jährigen Opfer stammen, sagte Harald Schneider. Auf eine Wahrscheinlichkeit wollte sich der Gutachter jedoch nicht festlegen – anders als bei den beiden winzig kleinen Hautschuppen, die auf dem Hemd von Walter Lübcke aufgespürt wurden. Da sei es 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher, dass sie von Stephan E. kämen als von irgendjemandem sonst.

Für Markus H. bedeutet das Ende der Untersuchungshaft noch keinen Freispruch. Noch wird auch gegen ihn weiter verhandelt, noch kann sich das Blatt durch neue Beweise oder Zeugenaussagen wieder zu seinen Ungunsten wenden. Holger Matt, Anwalt der Familie Lübcke, will sich, wie er sagte, nach Kräften darum bemühen. Sollte das Gericht seine Meinung bis zum Ende des Prozesses nicht mehr ändern, dann droht Markus H. lediglich noch die Verurteilung wegen eines Waffendelikts: Er soll verbotenerweise den Griff eines – ansonsten unbrauchbar gemachten – Maschinengewehrs besessen haben. Mehr als eine Geldstrafe müsste er dafür wohl nicht befürchten.

Autor*in
Joachim F. Tornau

arbeitet als freier Journalist in Kassel und Hamburg. Einer seiner Schwerpunkte ist dabei die Auseinandersetzung mit der extremen Rechten.

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