Recht auf Abtreibung: Warum DDR-Frauen Vorbild waren
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Es war eine endlose, elende Geschichte und sie dauerte von 1972 bis 1995. Die Rede ist vom Paragraphen 218, der bis zu seiner jetzigen liberalen Form mehrmals den Bundestag und die obersten Gerichte beschäftigte. Ein Schlüsseldatum ist der 12. Februar 1976. Damals, vor nun 40 Jahren, hatte das Bundesverfassungsgericht die 1972 von der sozialliberalen Koalition beschlossene Fristenlösung gekippt. Die Richter beschränkten sich aber nicht darauf, die Fristenlösung (Straffreiheit bei einem Schwangerschaftsabbruch während der ersten zwölf Wochen einer Schwangerschaft) zu verwerfen, sie diktierten auch gleich das neue Gesetz. Das aber stand nach Meinung vieler Politiker auch höchsten Richtern nicht zu, denn Gesetzgeber waren allein die Parlamente.
Schwangerschaftsabbruch: Vorbild DDR
Viele Jahre lang, bis nach der Wiedervereinigung, galt in der Bundesrepublik diese sogenannte Indikationenregelung, gegen die nicht nur die damals höchst lebendige Frauenbewegung Sturm lief. Nach diesem Gesetz waren Schwangerschaftsabbrüche legal nur möglich nach einer Vergewaltigung, wenn das Leben der Mutter in Gefahr war, bei schwersten Behinderungen des Kindes oder in einer schweren sozialen Notlage. Nur noch Abbrüche nach der kriminologischen, der medizinischen oder der embryopathischen Indikation durften von den Krankenklassen bezahlt werden. Das bedeutete: Ungewollt schwangere Frauen waren nicht nur zum Lügen gezwungen – denn ohne schwere soziale Notlage kein legaler Abbruch – sie mussten die Abtreibung bei dieser Indikation auch selbst bezahlen.
Erst nach der Wiedervereinigung kam erneut Bewegung in die Debatte. Zu verdanken war das den Frauen aus der DDR. Die weigerten sich nämlich – unabhängig von ihren Parteipräferenzen – sich die Indikationenregelung aufzwingen zu lassen. In der DDR galt seit 1972: Während der ersten zwölf Wochen einer Schwangerschaft entschied ganz allein die Frau, ob sie eine Schwangerschaft austragen wollte oder nicht. Nach der Vereinigung der beiden Staaten aber musste einheitliches Recht geschaffen werden und das konnte nach Meinung der Parlamentsmehrheit nicht das westdeutsche Gesetz sein.
Nach Fristenlösung: Schwangerschaftsabbrüche bleiben rechtswidrig
Obwohl im Bund eine christlich-liberale Koalition herrschte, gab es bei der Abstimmung im Juni 1992 eine klare Mehrheit für die Fristenlösung. Doch das war immer noch nicht das Ende der leidvollen Geschichte oder vielmehr: Geschichte wiederholte sich. 1972, nach Verabschiedung der Fristenlösung durch die SPD-FDP-Koalition, hatte das Land Baden-Württemberg erfolgreich vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt. Auch 1992 wollten die christlich-konservativen Verlierer das Votum der Parlamentsmehrheit nicht akzeptieren. Diesmal klagte die bayerische Staatsregierung vor dem höchsten Gericht. Und wieder griffen die Richter korrigierend ein. Sie entschieden: Schwangerschaftsabbrüche auch während der ersten zwölf Wochen seien rechtswidrig, blieben aber straffrei nach einer Pflichtberatung mindestens drei Tage vor dem Abbruch. Das war für die meisten Aktivistinnen akzeptabel, auch wenn das Wort „rechtswidrig“ bis heute stigmatisierend wirkt.
Die jungen Frauen von heute können sich nicht mehr vorstellen, wie sehr Politiker, die sich einst für eine Reform des Paragraphen 218 eingesetzt hatten, angefeindet wurden. Obwohl jeder wusste oder wissen konnte, dass dieses Gesetz aus dem 19. Jahrhundert an der Realität vorbei ging. Denn nie in der Geschichte ließ sich ungeborenes Leben gegen die Entscheidung der Mutter schützen. Frauen trieben ab – und nahmen das Risiko von Gefängnisstrafen auf sich – weil ein weiteres Kind den Ruin der Familie bedeutet oder die Gesundheit erschöpfter Mütter endgültig zerstört hätte. Sie trieben ab, weil „ledige Mütter“ diskriminiert, von ihren Familien oft erbarmungslos vor die Tür gesetzt wurden. Oder sie brachten das Kind heimlich zur Welt und gaben es nach massivem Druck der Familien zur Adoption frei. Depressionen bis hin zu Selbstmorden waren die Folge.
Brandt: 218 ist schwer erträglicher Restbestand sozialer Ungerechtigkeit
Schon in den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts hatte Justizminister Gustav Radbruch, SPD, in einer Rede vor dem Reichstag beklagt: „Es ist noch nie eine reiche Frau wegen § 218 vor Gericht gestanden.“ Anfang der siebziger Jahre warb Bundeskanzler Willy Brandt aus ähnlichen Gründen leidenschaftlich für die Reform: „Der Paragraph 218 ist ein schwer erträglicher Restbestand sozialer Ungerechtigkeit aus dem vorigen Jahrhundert.“
Anmaßend hat sich in all den Jahrzehnten des Streits die katholische Kirche verhalten. Sie hat das Recht des ungeborenen Lebens damit über das Leben der Frauen gestellt. Noch im Jahre 2005 predigte Kardinal Meisner am Dreikönigstag im Kölner Dom: „Zuerst Herodes, der die Kinder von Bethlehem umbringen lässt, dann unter anderem Hitler und Stalin, die Millionen Menschen vernichten ließen, und heute, in unserer Zeit, werden ungeborene Kinder millionenfach umgebracht.“
Zahl der Abtreibungen sinkt seit Jahren
Was all die selbsternannten Lebensschützer dabei unterschlagen: Die Statistik spricht seit Jahren von fallenden Abtreibungszahlen. Das hat mit besseren Verhütungsmitteln zu tun, mit der alternden Gesellschaft, aber eben auch damit, dass Frauen angstfrei und ohne Panik entscheiden können. Und die sogenannte „Zwangsberatung“ hat in vielen Fällen durchaus ihr Gutes. Oft haben Frauen im Gespräch mit der Beraterin zum ersten Mal die Möglichkeit, in Ruhe über ihre Situation nachzudenken, sich über mögliche Hilfen zu informieren. Denn hinter vielen Abbrüchen steckt das kategorische Nein eines Mannes, der jede Verantwortung für das Kind ablehnt.
(† 2023) war freie Journalistin in Bonn und Erhard-Eppler-Biografin.