Steuern

Koalition: So will die SPD Doppelbesteuerung bei der Rente vermeiden

Vera Rosigkeit03. Dezember 2021
Bei der Rentenbsteuerung tut sich was: Sie soll sich ab 2023 ändern, so sieht es der Koalitionsvertrag vor.
Bei der Rentenbsteuerung tut sich was: Sie soll sich ab 2023 ändern, so sieht es der Koalitionsvertrag vor.
Es darf keine Doppelbesteuerung von Renten geben. Dies gilt sowohl für heutige als auch für künftige Rentnerinnen und Rentner. Mit zwei Maßnahmen soll das laut Koalitionsvertrag sicher vermieden werden. Wir erklären, worum es geht.

Übergangsregelung: Was galt bisher?

2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft, mit dem das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung bei Alterseinkünfte eingeführt wurde. Es besagt, dass Alterseinkünfte zu 100 Prozent der Einkommensteuer unterworfen werden. Auf der anderen Seite müssen dafür die Beiträge oder Aufwendungen zum Erwerb des Rentenanspruchs steuerfrei sein. Eine Übergangsregelung sollte verhindern, dass es zu einer doppelten Besteuerung kommt.

Der Umstellungszeitraum sollte ursprünglich bis 2040 dauern. Innerhalb dieses Zeitraums sollte der Anteil der Rente, die besteuert werden muss, langsam steigen und zwar beginnend mit 50 Prozent um weitere zwei Prozent pro Jahr. Rentner*innen, die 2005 in Rente gingen, mussten ihre Einkünfte also zu 50 Prozent, Rentner*innen die 2006 in Rente gingen zu 52 Prozent usw. besteuern. Um die Rentenbeiträge in 2040 vollständig steuerpflichtig zu machen, sollten auf der anderen Seite in den Jahren 2025 bis 2040 die Beiträge zur Rentenversicherung vollkommen steuerfrei sein.

Warum war eine Änderung nötig?

Im Mai dieses Jahres hatte der Bundesfinanzhof zwei Klagen von Rentner*innen gegen diese Übergangsregelung in der Rentenbesteuerung als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass es durch den 2005 eingeführten Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften zu keiner Doppelbesteuerung der Altersrenten gekommen sei. Gleichzeitig wies der Bundesfinanzhof jedoch darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit einer doppelten Besteuerung für künftige Rentenjahrgänge größer werde. Dies gelte insbesondere für freiwillig Versicherte, bei denen kein steuerfreier Arbeitgeberanteil gezahlt werde. Die SPD reagierte prompt, denn eine Doppelbesteuerung künftiger Rentenjahrgänge müsse unbedingt vermieden werden, erklärte der damalige finanzpolitische Sprecher der Bundestagsfraktion Lothar Binding.

Was steht im Koalitionsvertrag?

Um eine doppelte Rentenbesteuerung auch in Zukunft zu vermeiden, werden laut Koalitionsvertrag zwei Maßnahmen getroffen: Nicht erst 2025, sondern bereits 2023 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Beiträge zur Rentenversicherung steuerlich voll absetzen. Gleichzeitig soll der Anteil der zu versteuernden Rente ab 2023 nur noch um einen halben, statt bisher um ein Prozent steigen. Das bedeutet, dass erst die Rentnerinnen und Rentner, die 2060 in Rente gehen, ihre Alterseinkünfte zu 100 Prozent versteuern müssen. Bislang war vorgesehen, dass dies bereits für den Jahrgang zutrifft, der 2040 in Rente geht.

Damit wird der Zeitraum, ab dem die Renteneinkünfte zu 100 Prozent versteuert werden um 20 Jahre von 2040 bis 2060 nach hinten verschoben. Das ist eine gute Nachricht für alle künftigen Rentner*innen. Aber auch Arbeitnehmer*innen profitieren. Denn damit erhöht sich auch der Zeitraum der Beitragszahlungen zur Rente, deren vollständige Steuerfreistellung auf das Jahr 2023 vorgezogen werden. Mit diesem verlängerten Zeitraum will man zudem sicher gehen, dass Beiträge aus versteuertem Einkommen in der Zukunft nicht zusätzlich als Renteneinkünfte versteuert werden.

 

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Kommentare

Tatkräftiger

Es kann nicht darum gehen die Doppelbesteuertung der Rente zu vermeiden (also: kann, möglicherweise, tut uns leid), sondern darum die Doppelbesteuerung der Rente zu VERHINDERN !

Doppelbesteuerung bei Renten trotz geplanter Änderungen

Der BFH hat am 19.5.2021 eine Doppelbesteuerung bei einer gesetzlichen Rente im Jahr 2009 festgestellt, z. B. Rz. 80 des Urteils. Ohne die nun eingeführte Berücksichtigung der Hinterbliebenversorgung würde diese mehr als 16.000 € betragen. Die Aussage es gäbe keine Doppelbesteuerung ist damit höchstrichterlich widerlegt. Das wurde in den meisten Kommentaren zu diesem Urteil nicht erwähnt!
Es bedarf keiner mathematischen Übungen um Doppelbesteuerung festzustellen, denn wenn man in 2060 mit 67 in Rente geht, hat man vor 2023 Beiträge gezahlt. Da diese Beiträge nicht vollständig absetzbar waren, werden diese dann doppelt besteuert!
Wenn man in 2023 von 17,5% Rentenfreibetrag ausgeht, und dieser fällt um 0,5% p.a. gibt es bereits in 2058 keinen Rentenfreibetrag mehr und nicht erst in 2060!

ich würde mir ein

entsprechendes Vorgehen hinsichtlich der Versteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen vorschlagen. Mein Vermögen bspw stammt ausnahmslos aus dem beiseite gelegten Entgelt, also aus Einnahmen, die schon versteuert wurden. Was dem Rentner recht ist, muss dem Sparer billig sein.