Fragen zum Kurzarbeitergeld: Was die Verlängerung konkret bedeutet
Ute Grabowsky/photothek.net
Arbeitnehmer*innen aus Betrieben, die aus wirtschaftlichen Gründen die Arbeitszeit vorübergehend verringern müssen, können grundsätzlich bis zu zwölf Monate Kurzarbeitergeld erhalten. Am Mittwoch hat das Bundeskabinett das in der Corona-Krise ausgeweitete Kurzarbeitergeld auf 24 Monate verlängert.
Wann gibt es Kurzarbeitergeld?
Die Voraussetzungen zum Erhalt von Kurzarbeitergeld wurden während der Corona-Krise mit einem Gesetz erleichtert, das rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft trat. Danach gilt: Ein Antrag auf Kurzarbeitergeld ist für Betriebe möglich, in denen mindestens zehn Prozent (statt einem Drittel) der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Es gilt für Beschäftigte, die versicherungspflichtig oder in Zeitarbeit beschäftigt sind. Diese Regelungen waren bisher zum 31. Dezember 2020 befristet.
Laufzeit bis zum 31.12.2021 verlängert
Neu ist: Die Corona-bedingten Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld, dass und nur zehn Prozent der Belegschaft von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen, gilt nun bis zum 31. Dezember 2021. Voraussetzung: Die Betriebe müssen bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit angemeldet haben. Diese Regelung gilt auch für Beschäftigte in Leiharbeit. Auch für sie wird die Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu beziehen bis 31. Dezember 2021 verlängert, wenn die Verleihbetriebe bis zum 31. März 2021 in Kurzarbeit gegangen sind.
Wie lange läuft die Kurzarbeit insgesamt?
Bisher galt: Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt zwölf Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Neu ist: Für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, wird das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Bisher galt: Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Es beträgt 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent. Bei Arbeitnehmer*innen, die nur noch 50 Prozent oder weniger arbeiten, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben. Ab dem siebten Monat steigt es auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern).
Neu ist: Das erhöhte Kurzarbeitergeld ab dem 4. Monat und dem 7. Monat wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Diese Regelung gilt für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeldbis zum 31. März 2021 entstanden ist.
Vorteil für Betriebe, die Kurzarbeit mit Qualifizierung koppeln
Wer zahlt die Sozialbeiträge?
Bisher galt: Arbeitgeber bekommen die Sozialversicherungsbeiträge, die auf das ausgezahlte Kurzarbeitergeld entfallen, von der Arbeitsagentur erstattet.
Neu ist: Bis zum 30. Juni 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet. Für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit einegführt haben, werden im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 alle Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet. Ausnahme: Wenn während der Kurzarbeit eine Qualifizierung erfolgt, kann die anteilige Erstattung auf bis zu 100 Prozent erhöht werden. Voraussetzung: Es besteht ein Weiterbildungsbedarf, die Maßnahme hat einen Umfang von mehr als 120 Stunden und sowohl der Träger als auch die Maßnahme sind zugelassen.
Ist ein Zuverdienst möglich?
Vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 galt folgende Sonderregelung: Beschäftigte in Kurzarbeit können einen Nebenverdienst bis zur Höhe ihres ursprünglichen Einkommens haben, ohne dass dieser auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Einzige Bedingung: Sie dürfen die Höhe des Lohns nicht überschreiten, den sie vor der Kurzarbeit bekommen haben.
Neu ist: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) bleiben generell anrechnungsfrei. Diese Regelung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Wer zahlt das Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld wird auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung gezahlt. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.
Neu ist: Um die Handlungsfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit auch in Zukunft zu erhalten, sieht der Bund von möglichen Rückforderungen gewährter Bundeshilfen ab.
Aussichten: Bei Bedarf und je nach Entwicklung der Corona-Pandemie wird die Koalition über weitere Anpassungs- und Verlängerungsbedarfe des Kurzarbeitergeldes beraten.
hat Politikwissenschaft und Philosophie in Berlin studiert und ist Redakteurin beim vorwärts.