Mitgliederbefragung

Doppelspitze, Urwahl: Das steht in den SPD-Statuten

Benedikt Dittrich11. Juni 2019
Delegierte auf dem SPD-Bundesparteitag in Berlin bei der Abstimmung.
Zuletzt hatte die SPD ihre Mitglieder zum Eintritt in die Große Koalition befragt, 1993 wurde auf diesem Weg bereits ein SPD-Vorsitzender bestimmt: Rudolf Scharping. Damals ein Novum. Auch jetzt wird wieder darüber diskutiert, wie die Mitglieder bei der Personalfindung einbezogen werden können, sogar von einer Urwahl ist die Rede.

Doch was ist laut Gesetz und Parteistatuten überhaupt möglich? Zum Thema Urwahl reicht ein Blick ins Parteiengesetz der Bundesrepublik. Im Paragraf 9 heißt es: „Der Parteitag wählt den Vorsitzenden.“ Damit ist eine Urwahl, anders als bei einem Spitzenkandidaten für einen Wahlkampf, kategorisch ausgeschlossen. Eine Mitgliederbefragung im Vorfeld ist nach den Statuten aber möglich. Diese Befragungen sind für die Delegierten auf dem Parteitag aber nicht bindend. Das galt allerdings zunächst auch für die Abstimmung über die Groko. Da hatte der Parteivorstand aber vorab erklärt, sich an das Mitgliedervotum halten zu wollen, wenn mindestens 20 Prozent abstimmen. Das Quorum war damals schon nach drei Tagen erfüllt, der Parteitag hielt sich an das Ergebnis.

Bei dem Mitgliedervotum zur großen Koalition wurden die Mitglieder per Post zur Abstimmung aufgerufen – ob das bei einer Befragung jetzt auch wieder so sein wird, ist noch unklar. Denn im Organisationsstatut der Partei steht dazu lediglich, dass Mitgliederbefragungen bei Vorstandswahlen durchgeführt werden können, aber nicht wie: „Der Parteivorstand beschließt hierzu eine Verfahrensrichtlinie.“ Da das Verfahren noch zur Debatte steht, gibt es dazu aber noch keine Richtlinie, die Mitglieder können noch bis Donnerstag Vorschläge dazu einreichen.

Ob die neue Parteispitze dabei auch aus mehreren Personen bestehen kann – also, wie aktuell diskutiert, aus einer Doppelspitze, besetzt von Mann und Frau – müsste letztlich der Parteitag im Rahmen einer Änderung der Parteistatuten beschließen. Der Parteivorstand könnte aber einen entsprechenden Satzungsänderungsantrag am 24. Juni auf den Weg bringen und dann dem Parteitag vorlegen.

Mindestens drei Monate Vorlauf

Fest steht aber wohl schon jetzt, dass eine solche Befragung inklusive Veröffentlichung, Verkündung, Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten und der grundsätzlichen Organisation der Abstimmung rund drei Monate Vorlauf benötigt – schneller lässt es sich wohl nicht bewerkstelligen, die knapp halbe Million Mitglieder  um ihre Meinung zu bitten.

Ob und wie innerhalb der SPD abgestimmt werden soll, wird erst nach dem 24. Juni klarwerden. Bei der Sitzung des Parteivorstands sollen die Regularien, Termine und Fristen festgelegt werden, so hatte es das kommissarische Parteivorstands-Trio mit Malu Dreyer, Manuela Schwesig und Thorsten Schäfer-Gümbel Anfang Juni angekündigt. Vorschläge zum Verfahren können Mitglieder noch bis zum Donnerstag, 13. Juni, einsenden.

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Kommentare

Parteiengesetz erlaubt Urwahl!

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Rein sachlich:

Das Parteiengesetz erlaubt die Urwahl. Eine Urwahl ist möglich auf einem Parteitag der, wie in Art. 8 I PartG beschrieben, als Mitgliederversammlung einberufen werden kann - das ist sogar die Regel, von der nur durch Satzung abgewichen werden kann: "Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß in den überörtlichen Verbänden an die Stelle der Mitgliederversammlung eine Vertreterversammlung tritt".
Insofern ist es rechtlich natürlich möglich eine Urwahl durchzuführen, bei drei Parteien (AfD, Piraten, Volt) wurden meines Wissens sogar schon ganze Vorstände per Urwahl gewählt. Aus meiner Sicht ist der Artikel daher an diesem Punkt sachlich falsch. Die Frage bleibt, ob bei einer 400.000-Mitglieder Partei eine Urwahl auf einem Parteitag zielführend wäre.