Corona-Krise: So funktioniert das Kurzarbeitergeld
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Was ist Kurzarbeitergeld?
Mit der Zahlung von Kurzarbeitergeld gleicht der Staat vorübergehend anteilmäßig den Gehaltsausfall von Arbeitnehmer*innen aus, deren Unternehmen aufgrund einer wirtschaftlichen Schieflage Kurzarbeit angeordnet hat. Der Verdienstausfall soll so zumindest zum Teil ausgeglichen werden. Ziel ist, dass die Beschäftigten ihren Arbeitsplatz behalten bis die Krise vorbei ist.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent ihres Netto-Gehalts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Ab dem vierten Monat erhalten Kurzarbeiter*innen 70 Prozent ihres letzten Gehalts (mit Kindern 77), ab dem siebten Monat 80 (87) Prozent.
Wie lange kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden?
Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt zwölf Monate.
Müssen Arbeitnehmer*innen das Kurzarbeitergeld selbst beantragen?
Nein, das können sie gar nicht. Die Beantragung von Kurzarbeit ist Aufgabe des Unternehmens.
Kann ein Unternehmen bei Arbeitsausfällen wegen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen?
Grundsätzlich ja. Ereignisse, die im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus stehen, etwa Lieferengpässe oder von den Behörden angeordnete Betriebsschließungen, können dazu führen, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsteht. Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Welche besonderen Regeln gelten für Unternehmen während der Corona-Pandemie?
Die Bundesregierung hat die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise deutlich erleichtert. Für die Beantragung reicht es aus, wenn zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind. Normalerweise muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
Wer zahlt während Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge, etwa den Beitrag zur Krankenversicherung?
Alle Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
Haben auch Zeitarbeiter*innen ein Anreicht auf Kurzarbeitergeld?
Ja, alle Regelungen des Kurzarbeitergeldes gelten auch für Beschäftigte in Zeitarbeit.
Können Arbeitnehmer*innen sich etwas zum Kurarbeitergeld hinzuverdienen?
Das hängt davon ab, ob die zusätzliche Tätigkeit bereits vor Beantragung der Kurzarbeit bestand. Ist das nicht der Fall und wird der Nebenjob erst während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen, wird dieses Einkommen in voller Höhe angerechnet. Eine Ausnahme gibt es für sogenannte systemrelevante Berufsgruppen, etwa in der Logistik, in der Landwirtschaft und in den Krankenhäusern. Wird etwa ein*e Angestellte*r in einer Wäscherei in Kurzarbeit geschickt und nimmt in der verbleibenden Zeit eine Arbeit in einer Krankenhauswäscherei ein, so kann der Verdienstausfall damit ausgeglichen werden. Die Ausnahme ist befristet bis zum 31. Oktober 2020.
Haben auch Minijobber ein Anrecht auf Kurzarbeitergeld?
Nein. Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld nur für die Arbeitnehmer*innen beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann deshalb kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Dirk Bleicker | vorwärts
ist stellvertretender Chefredakteur des vorwärts. Er betreut den Bereich Parteileben und twittert unter @kai_doering.