Europäischer Gerichtshof: Urteil gegen deutsche Abschiebehaft
imago images/aal.photo
Die EU-Rückführungs-Richtlinie von 2008 regelt die Abschiebung von Personen, die in der EU kein Aufenthaltsrecht haben, zum Beispiel weil ihr Asylantrag abgelehnt wurde. Bei Fluchtgefahr kann Abschiebehaft angeordnet werden. Die Unterbringung muss in der Regel in gesonderten Einrichtungen erfolgen, nicht in Gefängnissen für Straftäter. Denn abgelehnte Asylantragsteller*innen haben ja keine Straftat begangen. Im Bundeschnitt kommt etwa jede*r vierte abgelehnte Asyl-Antragsteller*in in Abschiebehaft.
Geordnete-Rückkehr-Gesetz 2019 beschlossen
Lange Jahre gab es kein Problem mit der EU-Vorgabe, weil die Flüchtlingszahlen sanken. Als aber im Jahr 2015 rund eine Million Menschen in Deutschland Asyl beantragten, nahm auch die Zahl der Abschiebungen wieder zu. Die damals knapp 500 Abschiebehaftplätze in Deutschland genügten nicht mehr.
Im Jahr 2019 beschloss der Bundestag deshalb mit den Stimmen der großen Koalition das Geordnete-Rückkehr-Gesetz. Es sah unter anderem vor, dass drei Jahre lang Abschiebehäftlinge auch in normalen Gefängnissen untergebracht werden können, wenn sie dort von Straftätern getrennt werden. Der Bundestag berief sich dabei auf eine Ausnahmeklausel für Überlast-Situationen in der EU-Richtlinie.
Einzelfallprüfung notwendig
Der EuGH entschied nun, dass es nicht genügt, wenn der Gesetzgeber die Überlastung der Abschiebehaftanstalten für drei Jahre pauschal feststellt. Vielmehr muss ein Gericht im Einzelfall prüfen können, ob wirklich keine Plätze in Abschiebehafteinrichtungen zur Verfügung stehen.
Im konkreten Fall war zudem umstritten, wie die Haftanstalt überhaupt einzustufen ist. Die Justizvollzugsanstalt Langenhagen wurde zwar speziell für Abschiebehäftlinge eingerichtet. Anwalt Peter Fahlbusch sah die EU-Anforderungen dort aber nicht gewahrt, weil die Anstalt organisatorisch zum Strafgefängnis Hannover gehört und in Langenhagen eines von drei Häusern auch mit Strafgefangenen belegt war. Der EuGH sah darin aber kein Problem, solange die Bereiche wirksam getrennt sind und sich die Haftbedingungen signifikant unterscheiden.
Vorschrift läuft Ende Juni aus
Die EuGH-Vorgaben sind vor allem für zukünftige Situationen relevant. Derzeit sind die deutschen Abschiebehaft-Einrichtungen nicht überlastet, weil wegen der Corona-Pandemie die Zahl der Abschiebungen massiv zurückging. Außerdem läuft die umstrittene Ausnahmevorschrift am 30. Juni 2022 ohnehin aus.