
Was sind Kinderkrankentage?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer*innen einen Anspruch, von ihrer Arbeit freigestellt zu werden, wenn ihr Kind krank ist. Das gilt für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Geregelt ist das in §45 des Sozialgesetzbuches. Pro Kind und Kalenderjahr hat jeder Elternteil Anspruch auf zehn Kinderkrankentage. Bei Alleinerziehenden beträgt der Anspruch 20 Tage.
Was ist das Kinderkrankengeld und wie hoch ist es?
Für die Zeit der Freistellung wegen der Krankheit des Kindes erhält die freigestellte Person im Regelfall 70 Prozent des Bruttolohns, höchstens aber 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Um Kinderkrankengeld zu erhalten, muss der betroffene Elternteil den Krankenschein des Kindes bei seiner Krankenkasse einreichen.
Warum gibt es ein „Corona-Kinderkrankgeld“?
Als die Ministerpräsident*innen und die Bundesregierung am 5. Januar beschlossen, den Corona-Lockdown inklusive Schul- und Kita-Schließungen zu verlängern, verkündeten sie auch eine Erleichterung für Eltern, die ihre Kinder während dieser Zeit zuhause betreuen müssen: die Ausweitung der Kinderkrankentage. In dem am 13. April beschlossenen Vierten Entwurf zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage wurde nun eine weitere Verlängerung der Kinderkrankentage beschlossen, die nicht nur bei einer Erkrankung von Kindern, sondern auch beim eingeschränkten Betrieb von Kitas und Schulen genutzt werden können. Zwar wird dem Prinzip, dass Kitas und Schulen solange wie möglich geöffnet bleiben, entsprochen. Doch gilt nun bundesweit, dass Kitas, Kindertagespflege und Schulen spätestens ab Überschreitung einer Inzidenz von 200 schließen und die Länder nach ihren eigenen Kriterien und Verfahren eine Notbetreuung einrichten müssen, so wie das bislang auch schon der Fall war. Das heißt für viele Eltern aber auch, dass sie sich wieder zuhause um die Kinder kümmern müssen. Für diese schwierige Lage sollen die Kinderkrankentage eine schnelle und unbürokratische Hilfe sein. Dafür hat sich die SPD nachdrücklich eingesetzt.
Wie sieht die neue Regelung aus?
Pro Elternteil und Kind werden noch einmal zehn zusätzliche Tage gewährt, für Alleinerziehende sind es weitere 20 Tage pro Kind. Jedes Elternteil hat demnach in diesem Jahr insgesamt 30 Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld pro Kind, Alleinerziehende auf 60 Tage pro Kind. Es reicht aus, wenn eine Betreuung ansonsten nicht gewährleistet wäre. Die Beantragung und Auszahlung des Kinderkrankengelds sollen auch in diesem Fall über die Krankenkassen laufen. Die Eltern müssten dieser dann eine Bescheinigung vorlegen, dass die Schule oder die Kita geschlossen ist. Bezahlt werden soll das Geld aus Steuermitteln.
Wo können Kinderkrankentage zur Kinderbetreuung beantragt werden?
Die Kinderkrankentage müssen bei bei der Krankenkasse beantragt werden. Die Regelung gilt rückwirkend zum 5. Januar für Kinder bis zwölf Jahre, bei Kindern mit einer Behinderung bis 18 Jahre.
Gilt das Recht auf zusätzliche Kinderkrankentage auch, wenn die Kita eine Notbetreuung anbietet?
Ja. Der Anspruch gilt auch, wenn – wie aktuell – die Behörden den Eltern raten, ihre Kinder coronabedingt lieber zuhause zu betreuen. Auch wenn die Eltern grundsätzlich im Homeoffice arbeiten, können sie die zusätlichen Kinderkrankentage in Anspruch nehmen.
Welche anderen Erleichterungen gibt es für berufstätige Eltern?
Im Infektionsschutzgesetz ist bereits vorgesehen, dass Eltern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder ihrer Arbeit nicht oder nur eingeschränkt nachgehen können, Anspruch auf eine Lohnfortzahlung haben. Sie beträgt 67 Prozent des enstandenen Verdienstausfalls, höchstens aber 2.016 Euro. Dies gilt für maximal zehn Wochen (bei Alleinerziehenden 20). Die Auszahlung übernimmt zunächst der Arbeitgeber, der das Geld auf Antrag von der im jeweiligen Bundesland zuständigen Behörde zurückerstattet bekommt.
Hintergrundinformationen zur Kinderbetreuung bei Schul- und Kitaschließungen sowie Musterbescheinigung für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen finden Sie unter www.bmfsfj.de/Weitere Infos