
Wie können in der Pandemie die Kandidatinnen und Kandidaten für die Bundestagswahl aufgestellt werden?
Die Verordnung des Bundesinnenministeriums eröffnet in Zeiten der Pandemie den Parteien die Möglichkeit, von einigen Bestimmungen des Wahlrechts und ihrer Satzungen abzuweichen. So gibt es nun die Möglichkeit, Wahlveranstaltungen ganz oder teilweise digital durchzuführen. Die Stimmberechtigten können ihre Rechte dann auch digital wahrnehmen. Am Ende des Verfahrens zur Wahlaufstellung ist allerdings in jedem Fall eine Schlussabstimmung mit einer klassischen Urnen- und/oder einer Briefwahl erforderlich. Die Möglichkeit, Wahlversammlungen als Präsenzveranstaltung durchzuführen, bleibt weiterhin bestehen. Je nach Pandemielage sind dabei von der Reduzierung der Delegiertenzahl bis zur Verlegung in Fußballstadien auch kreative Lösungen denkbar.
Wie läuft eine digitale Wahlversammlung genau ab?
Wird eine Wahlversammlung digital durchgeführt, wird sie in der Regel in Form einer Videokonferenz erfolgen, bei der die Stimmberechtigten digital abstimmen können. Die Verordnung sieht vor, dass in der digitalen Veranstaltung die Bewerbungen für die Kandidaturen bereits vorermittelt, gesammelt und vorausgewählt werden. Die Ergebnisse dieser digitalen Vorabstimmung werden im Anschluss zur verbindlichen Abstimmung in einer Brief- oder Urnenwahl gestellt. Erst nach Auszählung dieser Schlussabstimmung steht das finale Ergebnis fest.
In welchem Verhältnis stehen die digitale Vorabstimmung und die Brief- oder Urnenwahl?
Die Ergebnisse der digitalen Vorabstimmung sind für das weitere Verfahren verbindlich, da sie der Vorermittlung und Vorauswahl der Bewerbungen dienen. Zwar sieht unsere Wahlordnung eine solche digitale Vorabstimmung nicht vor, mit der Verordnung gibt es aber für die Bundestagswahl 2021 eine entsprechende Rechtsgrundlage, die das vorübergehend ermöglicht.
Wie läuft nach der digitalen Veranstaltung eine Urnenwahl ab?
Die in der digitalen Vorabstimmung getroffene Vorauswahl der Bewerbungen kann im Rahmen einer Urnenwahl zur erforderlichen Schlussabstimmung gestellt werden. In der Regel sollte dafür ein mehrstündiger Zeitraum vorgesehen werden, an dem die Stimmberechtigten in ein Wahllokal gehen können, um abzustimmen. Dabei ist organisatorisch sicherzustellen, dass die Hygieneregeln eingehalten werden können und niemand gefährdet wird. Sollten weitere Wahlgänge erforderlich werden, können diese auch mit einer Briefwahl durchgeführt werden.
Wie sieht es bei einer Briefwahl aus?
Wird das Ergebnis der digitalen Vorabstimmung im Rahmen einer Briefwahl zur Schlussabstimmung gestellt, müssen alle Stimmberechtigten im Vorfeld ihre Briefwahlunterlagen erhalten. Die Stimmberechtigten erhalten ihre Stimmzettel dann im Anschluss an die digitale Veranstaltung und müssen ihre Briefwahlunterlagen fristgerecht zurückschicken. Die Mandatsprüfungs- und Zählkommission zählt anschließend die Stimmzettel aus und verkündet das Ergebnis.
Wer entscheidet über die Form der Durchführung?
In welcher Form die jeweilige Wahlversammlung sinnvollerweise durchzuführen ist, liegt im Ermessen des jeweiligen einberufenden Vorstands. Die verschiedensten Gründe können sowohl für Veranstaltungen in Präsenz oder digital sowie für eine Urnen- oder eine Briefwahl sprechen. Das können insbesondere das aktuelle Pandemiegeschehen, aber auch die Verfügbarkeit von Räumen, die digitale Infrastruktur oder die Größe des Wahlkreises sein. Die Vorstände sind bei der Festlegung des Verfahrens jedoch nicht völlig frei, sondern bleiben, abgesehen von den punktuellen Freiräumen der Verordnung, an die Statuten und das Bundeswahlrecht gebunden. Die Details des Verfahrens sollten zudem in der Geschäftsordnung der Wahlversammlung miteinander vereinbart werden.